Die von Förderern zur Verfügung gestellten Gelder können nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes als Ausgaben für steuerbegünstigte Zwecke steuermindernd geltend gemacht werden. Diese können mit anderen Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter berücksichtigt werden.
Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt (Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben; die Hochschulen können hier Auskunft geben).
Das Servicezentrum des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft hat Fragen zur steuerrechtlichen Behandlung des Deutschlandstipendiums im Rahmen von FAQs zum Steuerrecht beantwortet. Sollten sich darüber hinaus steuerrechtliche Fragen ergeben, können Sie das Servicezentrum über eine kostenlose Hotline unter 0201 8401-188 oder per E-Mail unter deutschlandstipendium@stifterverband.de erreichen.